Selbstbestimmung vor Fremdbestimmung
Viele Menschen können ihre persönlichen Angelegenheiten aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur teilweise selbst erledigen.
Im Auftrag des Amtsgerichts übernehmen wir in solchen Fällen die gesetzliche Betreuung nach §§ 1896 BGB.
Unsere Leistungen sind immer auf die individuellen Bedürfnisse der zu betreuenden Person abgestimmt.
Das Wohl des Betroffenen, seine Vorstellungen und Wünsche stehen dabei immer im Vordergrund.
Der Betreute selbst kann weiterhin wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Eine Betreuung wird längstens für 7 Jahre eingerichtet, vorzeitig aber auch aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Eine Betreuung ist keine Entmündigung.
Unsere Leistungen im Überblick
Gesundheitsfürsorge
Kontakt und Beratung
Falls Sie weitere Informationen wünschen, sprechen Sie uns bitte an.
Fachbereichsleitung:
Magdalena Richter
(Geschäftsführerin)
B. Sc. Psychologie
Sozialpsychiatrische Fachkraft für die Arbeit mit Familien
Systemische Familientherapeutin
Gesetzliche Betreuerin
Ihr Ansprechpartner:
Sabine Tiggelkamp (Sekretariat) |
Alexandra Uphoff (Sekretariat) |